Haushaltshilfe bei der Krankenkasse beantragen: Voraussetzungen, Kosten und Unterschiede zur Pflegekasse.
Sie sind krank, haben eine Operation hinter sich oder kommen aus dem Krankenhaus? Unter bestimmten Voraussetzungen übernimmt die gesetzliche Krankenkasse eine Haushaltshilfe nach § 38 SGB V. Erfahren Sie, wie Sie diese beantragen und warum sie sich von der Unterstützung für Pflegebedürftige nach § 45b SGB XI unterscheidet.
Was ist Haushaltshilfe nach § 38 SGB V?
Die Haushaltshilfe nach § 38 SGB V ist eine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung. Sie soll die Weiterführung des Haushalts ermöglichen, wenn Versicherte diesen wegen einer Erkrankung oder bestimmter medizinischer Leistungen vorübergehend nicht selbst führen können. Ein Pflegegrad ist dafür grundsätzlich nicht erforderlich.
Wann zahlt die Krankenkasse eine Haushaltshilfe?
Nach einer Operation oder einem Krankenhausaufenthalt
Nach einer ambulanten oder stationären Operation kann der Haushalt vorübergehend zu belastend sein. Auch nach einer Krankenhausentlassung kann Unterstützung notwendig werden. Entscheidend sind die medizinische Notwendigkeit und die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen.
Bei schwerer Krankheit oder akuter Verschlimmerung
Auch ohne Krankenhausaufenthalt kann ein Anspruch bestehen, wenn eine schwere Krankheit oder eine akute Verschlimmerung die Haushaltsführung unmöglich macht. Die Krankenkasse prüft den Einzelfall.
Bei Vorsorge und Rehabilitation
Im Zusammenhang mit bestimmten Vorsorge- und Rehabilitationsleistungen können ebenfalls Ansprüche bestehen. Die Voraussetzungen unterscheiden sich je nach Leistungsgrund.
Welche Voraussetzungen gelten?
Für den allgemeinen Anspruch bei schwerer Krankheit nach § 38 Abs. 1 Satz 3 SGB V ist insbesondere wichtig, dass keine andere im Haushalt lebende Person die Haushaltsführung übernehmen kann und bei der versicherten Person kein Pflegegrad 2 bis 5 vorliegt. Eine ärztliche Bescheinigung ist in der Regel erforderlich. Für andere Anspruchsfälle gelten teils abweichende Regeln, etwa zur Versorgung von Kindern.
Welche Aufgaben übernimmt die Haushaltshilfe?
- Reinigung der regelmäßig genutzten Wohnräume
- Wäschepflege und notwendige Haushaltsarbeiten
- Einkaufen und Besorgungen des täglichen Bedarfs
- Zubereitung von Mahlzeiten
- Versorgung von Kindern, soweit bewilligt
Welche Aufgaben und Einsatzstunden übernommen werden, hängt vom notwendigen Bedarf und der Bewilligung durch die Krankenkasse ab.
Haushaltshilfe nach § 38 SGB V beantragen
1. Ärztliche Bescheinigung einholen
Sprechen Sie mit Ihrer behandelnden Arztpraxis über die krankheitsbedingten Einschränkungen und den benötigten Umfang der Unterstützung.
2. Antrag bei der Krankenkasse stellen
Die Haushaltshilfe nach § 38 SGB V wird bei der gesetzlichen Krankenkasse beantragt – nicht bei der Pflegekasse. Reichen Sie den Antrag möglichst vor Beginn der Unterstützung zusammen mit den geforderten Nachweisen ein.
3. Bewilligung und Anbieter klären
Die Krankenkasse prüft Anspruch, Dauer und Umfang. Klären Sie vor der Beauftragung, ob der gewünschte Leistungserbringer akzeptiert wird und wie die Abrechnung erfolgen kann.
Wie lange wird die Haushaltshilfe bezahlt?
Bei schwerer Krankheit oder akuter Verschlimmerung beträgt die Anspruchsdauer nach § 38 Abs. 1 Satz 3 SGB V grundsätzlich bis zu vier Wochen. Lebt ein Kind im Haushalt, das bei Beginn der Leistung noch keine zwölf Jahre alt oder wegen einer Behinderung auf Hilfe angewiesen ist, kann sich dieser Anspruch auf bis zu 26 Wochen verlängern. Andere gesetzliche Fälle und Satzungsleistungen können abweichen.
Welche Kosten entstehen?
Bei bewilligter Haushaltshilfe übernimmt die Krankenkasse die Kosten nach den geltenden Regelungen. Volljährige Versicherte leisten grundsätzlich zehn Prozent der täglichen Kosten, mindestens fünf und höchstens zehn Euro je Kalendertag. Eine Zuzahlungsbefreiung kann berücksichtigt werden.
Unterschied: § 38 SGB V und § 45b SGB XI
§ 38 SGB V: Haushaltshilfe bei Krankheit
Diese Leistung wird bei der Krankenkasse beantragt. Sie soll einen krankheitsbedingt vorübergehend nicht führbaren Haushalt absichern. Ein Pflegegrad ist grundsätzlich keine Voraussetzung.
§ 45b SGB XI: Entlastungsbetrag bei Pflegebedürftigkeit
Der Entlastungsbetrag richtet sich an Menschen mit Pflegegrad 1 bis 5 in häuslicher Pflege. 2026 stehen bis zu 131 Euro monatlich zur Verfügung, unter anderem für nach Landesrecht anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag. Zuständig ist die Pflegekasse.
Wichtig: Der Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI ersetzt nicht automatisch die krankheitsbedingte Haushaltshilfe nach § 38 SGB V. Es handelt sich um verschiedene Leistungen mit unterschiedlichen Voraussetzungen und Kostenträgern.
Haushaltshilfe in Erkrath und Umgebung
Neander Care unterstützt Menschen in Erkrath und Umgebung bei haushaltsnahen Aufgaben wie Reinigung, Wäschepflege und Einkäufen. Wenn Sie eine Finanzierung nach § 38 SGB V wünschen, klären Sie bitte vorab mit Ihrer Krankenkasse, ob der Einsatz von Neander Care in Ihrem Fall bewilligt und abgerechnet werden kann.
Häufige Fragen zur Haushaltshilfe nach § 38 SGB V
Kann ich Haushaltshilfe ohne Pflegegrad erhalten?
Ja. Für den Anspruch nach § 38 SGB V ist ein Pflegegrad grundsätzlich nicht erforderlich. Maßgeblich sind die jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen.
Wo stelle ich den Antrag?
Bei Ihrer gesetzlichen Krankenkasse. Für den Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI ist dagegen die Pflegekasse zuständig.
Bekomme ich nach einer Operation automatisch Haushaltshilfe?
Nein. Die Krankenkasse prüft die medizinische Notwendigkeit und die weiteren Anspruchsvoraussetzungen.
Kann ich den Anbieter selbst wählen?
Das kann unter bestimmten Voraussetzungen möglich sein. Stimmen Sie die Auswahl und mögliche Kostenerstattung vorher mit Ihrer Krankenkasse ab.
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